Ihre Notare in Solms und Braunfels unterstützen Sie dabei, diejenigen mit den stärksten Rechten auszustatten, die Ihnen am liebsten und nächsten sind. Um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, müssen Sie eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung sowie eine Patientenverfügung errichten.
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Wenn ein Mensch das 18. Lebensjahr vollendet hat, endet die gesetzliche Vertretung durch die Eltern. Selbst wenn Sie verheiratet sind, kann Ihr Ehegatte Ihre Rechte nicht für Sie ausüben. Sie erreichen durch die Errichtung geeigneter Vorsorgedokumente dass die Menschen, die Ihnen am nächsten sind, zu allen Sie betreffenden Fragen herangezogen werden und mit den stärksten Rechten ausgestattet sind, wenn Sie selbst Ihren Willen nicht mehr
äußern können. Jeder sollte geeignete Vorsorgedokumente haben. Wenn Sie minderjährige Kinder haben und alleinerziehend oder geschieden sind, wollen Sie möglicherweise nicht, dass die verbleibende sorgeberechtigte Person unkontrolliert die Personen- und Vermögenssorge für Ihr Kind ausübt. Um hier Menschen ins Spiel zu bringen, denen Sie vertrauen, benötigen Sie eine Sorgerechtsverfügung.
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Sie eine Person der Sie vertrauen um damit Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Sie geben ihr Handlungsanweisung und stellen sicher, dass kein Fremder über Sie bestimmt.
In der Patientenverfügung legen Sie nieder, wie Sie behandelt werden möchten und wie nicht. Sie können Ihren Willen reproduzierbar machen für einen Zeitpunkt, an dem Sie sich selbst nicht mehr äußern können.
In der Betreuungsverfügung bestimmen Sie eine Person die für Sie Betreuer sein soll, wenn eine Betreuung angeordnet wird und überlassen damit die Auswahl nicht dem Gericht.
In aller Regel achtet man Ihren erklärten Willen, so dass kein Betreuer bestellt wird. Lediglich wenn jemand fundiert behauptet, dass der Bevollmächtigte zu Ihrem Nachteil handelt und Belege dafür erbringt, kann ein Betreuungsantrag erfolgreich sein.
Wenn Eltern nicht handeln können, kümmert sich das Jugendamt um die Kinder. Wenn nur einer nicht handeln kann, liegt bei gemeinsamer Sorge die alleinige Zuständigkeit beim anderen Elternteil. Sie können jedoch, speziell nach einer Scheidung, Teile Ihres Sorgerechts auf einen Person übertragen, der Sie vertrauen, so dass das Sorgerecht für Ihr Kind auch in Ihrem Sinne ausgeübt wird.
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